Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der
Firma ct climateam GmbH & Co. KG, 32278 Kirchlengern

I. Allgemeines

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich auf Grund nachstehender Bedingungen. Diese gelten somit auch für Erweiterungen des Vertragsumfangs, für Folgeaufträge und für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufs- und Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.
3. Für den Umfang der Lieferung ist das beiderseitige schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben – sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend. Bei Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleiben alle Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Sämtliche Unterlagen dürfen weder Dritten zugänglich gemacht werden, noch anderen als den vereinbarten Zwecken benutzt werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
5. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeteilt, als dies im einzelnen ausdrücklich vereinbart ist.
6. Der Besteller trifft die etwa notwendigen Vorbereitungen mit den Baubehörden, dem TÜV sowie sonstigen zuständigen Behörden auf seine Kosten. Ist der Lieferer ihm dabei behilflich, so trägt der Besteller auch die dadurch entstehenden Kosten.
7. VOB Teil B und C, aktuelle Fassung, gilt grundsätzlich als vereinbart.

II. Preise

1. Sofern keine andere Preisstellung vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk, einschließlich Normalverpackung, jedoch zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Preise sind EURO-Preise.
3. Bis zum Abschluss des Vertrages sind Angebote und Preise freibleibend und unverbindlich. Der Lieferer behält sich vor, nach Angebotsabgabe bzw. Vertragsschluss eintretenden Materialpreis- und Lohnerhöhungen zusätzlich in Rechnung zu stellen.

III. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferers ohne jeden Abzug zahlbar:
a) bei Geschäften kleineren Umfangs mit einem Auftragswert unter 2.500,00 € sowie bei Geschäften ohne Montage und/oder Inbetriebnahme bei Versand oder Versandbereitschaft innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung.
b) bei Geschäften mit Montage und/oder Inbetriebnahme und einem Auftragswert von über 2.500,00 € innerhalb 14 Tagen nach Zahlungsanforderung oder Rechnungsstellung 30% des Auftragswertes bei Auftragsbestätigung, bis zu 90% des Auftragswertes der nachgewiesenen Leistungen, 10% nach Fertigstellung und probeweiser Inbetriebnahme.

2. Bei Überschreiten eines vereinbarten Zahlungstermins berechnet der Lieferer vom Fälligkeitstag ab Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, insbesondere durch Nichteinlösung von Schecks oder Einstellung der Zahlungen, oder werden dem Lieferer andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Lieferer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn er Schecks angenommen hat.
4. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Lieferer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die Liefergegenstände bleiben bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen, bei Verbindlichkeiten aus mehreren Lieferungen bis zur Tilgung der Gesamtschuld sowie bis zur Erfüllung aller anderen Verpflichtungen, die der Besteller dem Lieferer gegenüber aus vorher oder später abgeschlossenen Geschäften hat, Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Lieferer gegenüber dem Besteller im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand, z.B. auf Grund von Montage, Reparaturen, Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen erwirbt. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
2. Ist der Besteller Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Bis zur völligen Abdeckung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen werden hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Liefergegenstände bis zur Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages an den Lieferer sicherheitshalber abgetreten. Der Wiederverkäufer ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt. Nach einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, einem Scheckprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Liefergegenstände und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretende Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto mit der Bezeichnung:
„Außenstände der Fa. ct climateam GmbH & Co. KG, Kirchlengern“
anzusammeln. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten auch für den Fall einer rechtswidrigen Weiterveräußerung durch den Besitzer der Liefergegenstände.
3. Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonst durch Dritte in Anspruch genommen werden (z.B. infolge Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung), so ist der Besteller verpflichtet, sofort auf die Eigentumsrechte des Lieferers hinzuweisen, dem Lieferer sofort durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen und Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
4. Bei Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Sachen erwirbt der Lieferer Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
5. Erbringt der Lieferer Dienstleistungen für Kunden des Bestellers, so gilt die entsprechende Forderung diesem Kunden gegenüber in Höhe der entsprechenden Werklohnforderung des Lieferers als abgetreten.
6. Für die Zeit des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller die Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Dieser kann die Liefergegenstände jederzeit besichtigen.
7. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

V. Liefer- und Leistungsfrist

1. Die Liefer- und Leistungsfrist an dem Tag, an dem der Auftrag vollständig geklärt in schriftlicher Form vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
2. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Die Lieferzeit gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme, wenn betriebsbereite Sendung die Fabrik innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist;
b) bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme, sobald Montage und/oder Inbetriebnahme der Anlagen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt sind.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Lieferer die Erfüllung seiner Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wenn die Behinderung länger als sechs Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weist der Besteller nach, dass an der Teilleistung kein Interesse besteht, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten.
5. Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.
6. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnens eine Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden.
7. Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist der Lieferer jederzeit berechtigt.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a) Bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik oder das Lager verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Verlangen des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
b) Bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme am Tage der Ablieferung am vereinbarten Ort.
c) In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind auf Verlangen des Lieferers besonders abzunehmen.
d) Wenn der Versand oder die Ablieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert werden, so geht vom Tage der Anzeige der Lieferbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen und Kosten des Bestellers die von ihm gewünschten Versicherungen abzuschließen.

VII. Montage, Inbetriebnahme und Service

A. Für jede Art von Montage und/oder Inbetriebnahme gelten folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Helfer, wenn nötig auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Facharbeiter in der vom Lieferer als erforderlich erachteten Zahl.
b) alle Transport-, Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,
c) Die zur Montage und/oder Inbetriebnahme erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge, Feldschmieden sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement-, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe, Kühlwasser, Treibseile und Treibriemen einschließlich des Auflegens und der notwendigen Änderungen.
d) Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Montagestelle,
e) für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge, genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie für die Mitarbeiter des Lieferers angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.
2.Vor Beginn der Montage und/oder Inbetriebnahme müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Arbeiten unverzüglich begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Montageplatz geebnet, tragfähig, befestigt und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, Türen und Fenster eingesetzt und ausreichend Einbringungsöffnungen geschaffen sein; der Besteller hat für die Anbringung erforderlicher Hebevorrichtungen sowie die Hilfsvorrichtungen dafür (z.B. Transporthaken) Sorge zu tragen.
3. Verzögert sich die Montage und/oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeiten und weitere erforderliche Reisen zu tragen. Dies gilt insbesondere bei Verzögerungen durch Bau- oder andere Schwierigkeiten, sowie bei Transporterschwernissen am Lieferort.
4. Den Mitarbeitern und Beauftragten des Lieferers ist vom Besteller die Arbeitszeit täglich zu bescheinigen und der Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten schriftlich zu bestätigen. Werden diese Bescheinigungen vom Besteller nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so werden den Abrechnungen die Aufzeichnungen des Lieferers zugrunde gelegt.
5. Der Lieferer haftet nicht für Schäden, die seine Mitarbeiter oder Beauftragten als Verrichtungsgehilfen dem Besteller oder Dritten widerrechtlich zufügen.
B. Rechnet der Lieferer seine Leistungen vereinbarungsgemäß nach Aufwand ab, gilt zusätzlich zu A folgendes:
1. Es werden die jeweils gültigen Stundenverrechnungssätze des Lieferers berechnet. Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
2. Die Reisekosten der Mitarbeiter oder Beauftragten des Lieferers und die Kosten für die Beförderung des Gepäcks und Handwerkszeuges sind vom Besteller zusätzlich in nachgewiesener Höhe zu vergüten.
C. Der Lieferer sichert fachgerechte Ausführung und Einregulierungsarbeiten für von ihm gelieferte und montierte Liefergegenstände zu und weist das Bedienungspersonal ein. Hierbei hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass die Wassernetze fachgerecht verlegt und betriebsbereit sind, die Elektroinstallation funktionsbereit ist, die Kälteleistung der Kälteanlagen von den Verbrauchern abgenommen wird und Bedienungs- bzw. Betreuungspersonal zur Einweisung zur Verfügung steht. Die Einregulierung erfolgt unverzüglich im Anschluss an die ausgeführten Montagearbeiten. Der Lieferer stimmt mit dem Besteller die für die Einregulierung vorgesehenen Termine ab. Bauseits bedingte Verzögerungen, Wartezeiten und Unterbrechungen berechtigen den Lieferer, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen und die Fertigstellungsfrist entsprechend zu verlängern. Die Inbetriebnahme der Liefergegenstände erfolgt grundsätzlich unter Mitwirkung des Bestellers oder dessen Beauftragten. Nach beendeter Einregulierung bestätigt der Besteller mit seiner Unterschrift die ordnungsgemäß durchgeführten Arbeiten. Etwaige Beanstandungen oder zusätzliche Wünsche werden in einem Protokoll aufgenommen.

VIII. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche gegen ihn sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wie folgt:
1. Mängelrügen sind unverzüglich, bei offensichtlichen Mängeln spätestens jedoch innerhalb acht Tagen nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort zu erheben.
2. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten (ohne Rücksicht auf Betriebsdauer), vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.
3. Bei Lieferung oder Montage und/oder Inbetriebnahme gehen die durch die Mängelbeseitigung anfallenden Lohn-, Reise-, Fahrt- und Frachtkosten zu Lasten des Bestellers. Das gleiche gilt für alle Arten von Lieferungen , die an den Besteller zum Zwecke des Exports erfolgen, wenn die Mängelbeseitigung im Ausland stattfindet.
4. Kann ein Mangel nicht in angemessener Zeit beseitigt werden oder lehnt der Lieferer die Nachbesserung ab oder verzögert sie unzumutbar, so kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über das Ausmaß der Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen. Die Wandlung kann vom Besteller nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird und er dies dem Lieferer spätestens einen Monat vor Ausspruch der Wandlung schriftlich oder fernschriftlich mitteilt.
5. Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjähren Ansprüche des Bestellers aus Mängeln nach 6 Monaten vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse ohne Verschulden des Lieferers entstehen.
7. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Lieferers Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen werden.
8. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wird durch Nachbesserungsarbeiten grundsätzlich weder unterbrochen noch gehemmt. Allerdings verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung für diejenigen Anlagenteile, die wegen der Unterbrechung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden können, wenn die Betriebsunterbrechung die Dauer von drei Monaten überschreitet.
9. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
10. Bei Lieferungen von Fremderzeugnissen gibt der Lieferer die Gewährleistungspflicht des Vorlieferanten in vollem Umfange weiter, indem er hiermit seine diesbezüglichen Ansprüche an den Besteller abtritt, der die Abtretung abnimmt. So lange der Vorlieferant zur Gewährleistung verpflichtet ist, ihm die Gewährleistung möglich ist und sie ihm gegenüber durchsetzbar ist, entfällt eine Gewährleistungsverpflichtung des Lieferers.

IX. Haftungsbeschränkung, Rücktritt

1. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Gewährleistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches Handeln vorliegt. Für begründete Schadensersatzansprüche des Bestellers tritt der Lieferer bis zu der Höhe des Betrages ein, für den seine Haftpflichtversicherung einsteht.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V. Nr. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
3. Bei Rücktritt sind die Vertragsparteien verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Der Besteller hat im Falle seines Rücktritts dem Lieferer die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigungen des Gegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch sein Verschulden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
4. Bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag sind vom AG entgangener Gewinn bis zu 20% zu zahlen. Grundlage sind VOB und BGB.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller ist Kirchlengern.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Scheckforderungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich- rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Bünde.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XI. Verbindlichkeiten des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung auszufüllen.

Stand: 2021